Schadenbeispiele

1.

Zweimal war ein aus der Türkei stammender Deutscher nicht in eine bekannte Diskothek eingelassen worden, während es bei seinen einheimischen Begleitern keinerlei Probleme gab.

Mit Unterstützung einer Anti-Diskriminierungs-Organisation ging der Mann vor Gericht und gewann.

Die Diskothek muss nun einen Schadenersatz an den abgewiesenen Gast zahlen.

Wegen seines ausländischen Aussehens wurde der Zutritt verwehrt.

 

2.

Im Jahre 2010 wurde von einem Anrufer über den Notruf 110 ein Feuer in einer Diskothek mitgeteilt.

Ein Brand war hier aus unbekannter Ursache ausgebrochen und hatte sich bei Eintreffen der Feuerwehr bereits auf das gesamte Gebäude ausgebreitet. Es handelt sich hier um eine umgebaute Halle. Zum Glück befanden sich keine Personen im Objekt.

Bei den Löscharbeiten waren diverse Feuerwehren im Einsatz. Sachschäden ca. € 50.000.

Die Kripo hat die Ermittlungen aufgenommen. Ein technischer Defekt ist nicht auszuschließen.

 

3.

2010 wurde in einer Diskothek per Brandbeschleuniger ein Feuer gelegt. Die eingebaute Brandmeldeanlage war manipuliert worden, sodass auch die Feuerwehr nicht informiert wurde. Eine Zugangstüre war gewaltsam geöffnet worden. Die Brandstifter hatten an mehreren Stellen Feuer gelegt.

Schaden ca. € 5 Mio. Der Diskothekenbetreiber beantragte die Auszahlung der Versicherungsleistung.

Es wurde jedoch nur in geringem Umfang Zahlungen geleistet.

Anklage wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Diskothekenbetreiber selbst erhoben.

Ihm werden Brandstiftung und Betrug in einem besonders schweren Fall vorgeworfen. Der Betreiber befand sich bereits in Untersuchungshaft. Veröffentlichte Bilder einer Überwachungskamera in Brandortnähe hatten zu diesem Erfolg geführt. Hauptverhandlung folgt.

 

4.

Bei einer Beach-Party sprang ein Gast in den Pool und schnitt sich an einer Glasscherbe die Schlagader auf und verblutete. Gegen den Diskothekenbetreiber wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieser hatte zu dieser Veranstaltung Sicherheitskräfte eingestellt, die regelmäßig den Pool kontrollierten und keine hineingeworfenen Gläser festgestellt haben. Eine gegenteilige Behauptung konnte nicht nachgewiesen werden. Somit musste angenommen werden, dass das Glas erst kurz vor dem Sprung in den Pool geworfen wurde. Somit konnte dem Diskothekenbetreiber kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.